AGB
A. Allgemeine Bedingungen
1. Bedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
2. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfang wirksam.
B. Vertragsdurchführung
I. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.
II. Erfüllungszeit
1. Die für die Leistungserbringung vereinbarten End- und Zwischenfristen sind bindend. Zwingen den Auftragnehmer schwerwiegende, weder von ihm noch seinen Unterlieferanten zu vertretende Gründe oder zwingt ihn unser Ver schulden zu einer Fristüberschreitung, so ist er verpflichtet, uns die Umstände unverzüglich schriftlich zu melden. Er kann sich auf sie nicht mehr berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
2. Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich zu melden; er rechtfertigt keine Fristüberschreitung.
3. Unverschuldeter Untergang von Leistungsteilen kann nur durch unverzüglichen Nachweis am Stück als Grund für eine Fristüberschreitung geltend gemacht werden.
III. Leistungsumfang
1. Für den Bereich der Investitionsgüter umfasst die Bestellung auch die Lieferung der mikrofilmgerechten technischen Unterlagen einschließlich der Fertigungszeichnungen und -Stücklisten hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges. Änderungsverlangen hat der Auftragnehmer kostenlos zu befolgen. Falls verlangte Änderungen sich nachteilig auf technische Daten auswirken können, hat uns der Auftragnehmer darauf schriftlich hinzuweisen.
2. Zum Leistungsumfang gehört ferner die Übertragung des Eigentums an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten), die in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein müssen sowie an sonstigen für Neuanfertigungen, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen.
3. Zum Leistungsumfang gehört schließlich die Freiheit zu erbringender Leistung und ihrer Nutzung durch uns von Rechten Dritter oder des Auftragnehmers. Darin eingeschlossen ist unsere Befugnis, Instandsetzungen und Änderungen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4. Soll vom vorgesehenen Liefer- oder Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn diese angezeigt und vor der Ausführung mit dem Einkauf schriftlich vereinbart wurden.
5. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass seine Lieferung und Leistung funktionsfähig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Er ist verpflichtet, sich hierzu eigenverantwortlich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere bestehende Vorbedingungen oder Besonderheiten an der Bau- oder Montagestelle zu informieren. Durch Abnahmen oder durch die Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistung.
IV. Anlieferung und Lagerung
1. Die angegebenen Versandanschriften sind unbedingt zu beachten.
2. Bei der Auslieferung jeder Sendung ist uns die Lieferanzeige mit genauer Angabe der Liefergegenstände in doppelter Ausfertigung zuzusenden. Teillieferungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. In den Versandpapieren sind Bestellnummer, Betreff und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3. Soweit Sie auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel aufgrund dieser Bestellung Anspruch haben, sind Ihre gesamten Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird das Leergut bei uns umgehend vernichtet. Ihr Rücksendungsanspruch erlischt.
4. Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer.
5. Lieferscheine sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.
6. Den richtigen Empfang aller Sendungen hat der Auftragnehmer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.
7. Bei Lieferung frei Empfangsstelle gehen Versand- und Empfangsanschlußgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Auftragnehmers.
8. Werden zur Leistungserbringung erforderliche Gegenstände auf unserem Gelände gelagert, geschieht das auf von uns zu erfragenden Lagerplätzen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrübergang die volle Verantwortung und Gefahr.
V. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung
1. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt der Auftragnehmer für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten sind auf Wunsch namentlich zu benennen.
2. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt, allerdings mit der Maßgabe, dass wir uns gegen den Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne die Abtretung gegen den Auftragnehmer zustehen würden.
Vl. Rücktritt, Sistierung
1. Vorbehaltlich unserer Rechte bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Zu einem Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Wir haben das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
2. Wir können jederzeit eine zeitweilige Einstellung (Sistierung) der Leistung verlangen. Auf Verlangen des Auftragnehmers kann eine Befristung der Sistierung vereinbart werden.
C. Zahlung
1. Die Rechnung ist zweifach gesondert einzureichen einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen.
2. Leistungserbringung vor vereinbarten Terminen oder vor Ablauf vereinbarter Fristen berührt nicht die Zahlungsfälligkeit, außerdem berechtigt sie uns zur Zurückweisung von Leistungen.
3. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder am Ende des der Lieferung oder Leistung und Rechnungseingangs folgenden Monats. Zahlungsort ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Gezahlt werden nur die vereinbarten Preise; sie sind Festpreise.
D. Gewährleistung wegen Sachmängel
1. Wir haben die Gewährleistungsansprüche auf Minderung, Wandelung und Schadensersatz. Wir können uns auch für die Nachbesserung bzw. nach billigem Ermessen für Ersatzlieferung entscheiden. Entscheiden wir uns für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, hat der Leistungserbringer Mängel unverzüglich derart zu beseitigen, dass uns keine Kosten entstehen. Liegt ein dringender Umstand vor, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn er unserem Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsverlangen nicht entspricht; jedoch können wir dann stattdessen unsere übrigen Rechte geltend machen. Entscheiden wir uns für Schadensersatz, hat der Auftragnehmer Schäden, die nicht an Leistungsgegenständen selbst entstanden sind und nicht durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung gedeckt sind, nur zu ersetzen, wenn sie auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften bzw. Leistungsgarantien beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung.
2. Die Gewähr erstreckt sich auf mindestens ein Jahr (für Anlagen auch bei dreischichtigem Betrieb), für Stahl- und Rohrleitungsbauten auf zwei Jahre. Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit dieser. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der eine Anlage wegen Mängel oder deren Beseitigung ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden muß. Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Frist neu zu laufen. Für innerhalb der Frist von uns gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 378, 381, Abs. 2 HGB).
3. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Auftragnehmer für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben und stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
4. Zum Umfang der Gewähr gehört auch die Einhaltung gesetzlicher Erfordernisse, insbesondere der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, sowie anerkannter Regeln der Technik. Wir haben das Recht, jederzeit die Herstellung zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführungen Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile von vornherein zu verwerfen.
E. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Remscheid (Deutschland).
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich. Deutsches Recht.
Stand: 01.09.2016